Investitionsförderprogramm für kleine Kultureinrichtungen
inkl. Förderung energetischer Maßnahmen
Das Investitionsförderprogramm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die ehrenamtlich arbeiten, über max. drei hauptamtliche Vollzeitstellen verfügen oder - im Falle freier Theater und Amateurtheater - pro Kalenderjahr nicht mehr als fünf eigene Produktionen inszenieren. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts (z.B. eingetragene Vereine, GbRs, gGmbHs oder Stiftungen). Die Antragsteller müssen Träger einer Einrichtung mit eindeutig kultureller Ausrichtung sein bzw. einer solchen angehören (z.B. Heimatvereine, Amateurtheater, Freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikschulen, Musikzentren). Nicht antragsberechtigt sind kirchliche und kommunale Einrichtungen.
Gefördert werden
- bauliche Maßnahmen inklusive Erhaltungsmaßnahmen,
- energetische Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Energiebilanz,
- digitale Infrastruktur,
- Veranstaltungstechnik,
- Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs,
- Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität und
- Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität.
Der Förderbetrag kann zwischen 1.000 und 25.000 Euro liegen, die Förderquote bis zu 75 % der geplanten Projektkosten umfassen.
Aktuelle Antragsfrist:
31. März 2025 für Projekte, die in diesem Jahr beginnen.
Ob es eine zweite Antragsfrist im Herbst dieses Jahres geben wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Antragstellung und Antragsverfahren
Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Antragsformular (siehe rechte Spalte). Denken Sie auch daran, neben dem Formular auch die erforderlichen Anlagen (z.B. einen detaillierten Ausgaben- und Finanzierungsplan) beizufügen. Die Unterlagen sind per Post (bitte nicht als Fax oder E-Mail) in einfacher Ausfertigung jeweils an unsere Geschäftsstelle und an das zuständige Verbandsmitglied. Wir bitten, in der Kopie des Antrags bzw. im entsprechenden Anschreiben für das Verbandsmitglied zu vermerken, dass der Antrag im Original beim Lüneburgischen Landschaftsverband eingereicht wurde.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein, d.h. es dürfen noch keine Ausgaben getätigt, keine kostenpflichtigen Aufträge erteilt und keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen eingegangen worden sein. Mit dem Förderantrag können Sie jedoch zugleich den vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen. Bitte beachten Sie, dass damit aber keine Förderzusage unsererseits verbunden ist. Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet lediglich, dass Verpflichtungen, die bereits vor der Förderentscheidung für das Projekt eingegangen werden, der Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich nicht entgegenstehen. Ist ein Projekt im Vorjahr abgeschlossen worden, kann es allerdings - auch wenn eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegt - nicht mehr rückwirkend gefördert werden.
Das Antragsformular finden Sie hier.
(Es handelt sich um eine beschreibbare PDF-Datei.)
Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier.
Die Datenschutzerklärung finden Sie hier.
Der RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 01.10.2024 mit den Förderkriterien können Sie hier herunterladen.