Sonderprogramm zur Förderung energetischer Maßnahmen
Mit dem Sonderprogramm sollen Maßnahmen zur Verbesserung des Energiebedarfs oder zur energetischen Sanierung der Einrichtung gefördert werden. Es richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die ehrenamtlich arbeiten, über max. drei hauptamtliche Vollzeitstellen verfügen oder - im Falle freier Theater und Amateurtheater - pro Kalenderjahr nicht mehr als fünf eigene Produktionen inszenieren. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts (z.B. eingetragene Vereine, gGmbHs, Stiftungen oder GbRs). Die Antragsteller müssen Träger einer Einrichtung mit eindeutig kultureller Ausrichtung sein bzw. einer solchen angehören (z.B. Heimatvereine, Amateurtheater, Freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikschulen, Musikzentren). Nicht antragsberechtigt sind kirchliche und kommunale Einrichtungen. Damit gelten für das Sonderprogramm die gleichen Richtlinien wie für das Investitionsprogramm.
Unter energetischen Maßnahmen oder Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden Maßnahmen verstanden, die dazu dienen, den Energieverbrauch zu senken.
Darunter fallen z.B.
- Dämmung von Fassaden, Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Einbau einer Photovoltaik-Anlage
- Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Modernisierung der Heizung und der elektronischen Anlagen einschließlich weiterer Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs z.B. Veranstaltungstechnik, stromsparende Scheinwerfer oder Museumsbeleuchtung.
Der Förderbetrag kann zwischen 1.000 und 25.000 Euro liegen, die Förderquote bis zu 75 % der geplanten Projektkosten umfassen.
Antragstellung
Die Antragsfrist ist bereits verstrichen.
Die Förderentscheidungen trifft der Vorstand des Lüneburgischen Landschaftsverbandes noch im 4. Quartal 2024.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein, d.h. es dürfen noch keine Ausgaben getätigt, keine kostenpflichtigen Aufträge erteilt und keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen eingegangen worden sein. Mit der Eingangsbestätigung des Förderantrags erhalten Sie zugleich die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn. Bitte beachten Sie, dass damit aber keine Förderzusage unsererseits verbunden ist. Diese Genehmigung bedeutet lediglich, dass Verpflichtungen, die bereits vor der Förderentscheidung für das Projekt eingegangen werden, der Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich nicht entgegenstehen. Ist ein Projekt im Vorjahr abgeschlossen worden, kann es allerdings - auch wenn eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegt - nicht mehr rückwirkend gefördert werden.
Das Antragsformular finden Sie hier. (Es handelt sich um eine beschreibbare PDF-Datei.)
Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier.
Wir bitten, im Zusammenhang mit der Antragstellung die Datenschutzhinweise zu lesen und zu beachten.
Die Ausschreibung des Sonderprogramms orientiert sich am RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 10.08.2022 für das Investitionsprogramm, da es sich bei den Sondermitteln um eine zweckgebundene Aufstockung des Investitionsprogramms für energetische Maßnahmen handelt. Den Runderlass können Sie hier herunterladen.
Ansprechpartnerin
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Almuth Kölsch, Referentin für Kulturmanagement und Projekte im Bereich Plattdeutsch, 0581 827267 oder koelsch[ät]lg-landschaftsverband.de.